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Ein im Dezember 1988 verabschiedetes Gesetz führte ein neues Schema ein, das das kommunale Besteuerungssystem rationalisieren und die Aktivitäten der kommunalen Körperschaften unterstützen sollte. Nach dieser Gesetzgebung sind die kommunalen Körperschaften befugt, gewisse Aspekte dieser Steuerform zu modifizieren. Das Gesetz, welches teilweise zum 1. Januar 2003 verabschiedet wurde, sieht zwei verschiedene Arten von Gemeindesteuern vor, die folgendermaßen klassifiziert werden können:
In regelmäßigen Abständen zu entrichtende Steuern:
- Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles)
- Gewerbesteuer (Impuesto sobre Actividades Económicas)
- Kraftfahrzeugsteuer (Impuesto sobre Vehículos de Tracción Mecánica).
Sonstige Steuern:
- Steuer auf Bautätigkeiten (Impuesto sobre Construcciones, Instalaciones y Obras)
- Wertzuwachssteuer auf Grundstücke (Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana).
1. Inregelmäßigen Abständen zu entrichtende Steuern:
a) Grundsteuer
Diese Steuer ist jedes Jahr von den Eigentümern von Immobilien beziehungsweise dinglichen Rechten auf solche zu entrichten. Sie basiert auf dem Katasterwert, der nach den Vorschriften für Liegenschaftskataster ermittelt wird, und wird mit verschiedenen Sätzen bis zu einem Höchstsatz von 1,30 % für städtischen Grundbesitz und 1,22 % für ländlichen Grundbesitz erhoben.
b) Gewerbesteuer
Diese Steuer ist jährlich für alle gewerblichen Tätigkeiten innerhalb des Gemeindegebiets zu entrichten.
Allerdings sind folgende Steuerzahler von dieser Steuer befreit:
- Privatpersonen
- Steuerpflichtige, die eine gewerbliche Tätigkeit innerhalb des spanischen Staatsgebiets aufnehmen. Die Befreiung gilt für die ersten zwei Steuerperioden, in denen sie diese Tätigkeit ausüben.
- Körperschaftspflichtige Steuerzahler und Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, deren Nettoumsatzerlöse (gemäß Artikel 42 Ccom konzernweit) im Vorjahr weniger als 1 Million Euro betrugen.
- Für Personen, die der Einkommenssteuer für nicht ansässige Personen unterliegen, gilt diese Befreiung nur dann, wenn sie in Spanien über eine Betriebsstätte operieren und ihre Nettoumsatzerlöse im vorhergehenden Jahr weniger als 1 Million Euro betrugen.
Die zu entrichtende Steuer wird anhand verschiedener Faktoren berechnet (Art der gewerblichen Tätigkeit, Sitz/Ort der Geschäftsräume, Nettoerträge, usw.). Die von der Zentralregierung veröffentlichten Mindeststeuersätze können von den Kommunen angepasst werden.
c) Kraftfahrzeugsteuer
Diese Steuer wird jährlich in Abhängigkeit von der PS-Zahl eines Fahrzeugs erhoben. Die Gemeinden sind berechtigt, den Mindeststeuersatz zu verdoppeln.
2. Sonstige Steuern
a) Steuer auf Bautätigkeiten
Diese Steuer wird anhand der tatsächlichen Kosten von Bauarbeiten erhoben, die zuvor von der Gemeinde zu genehmigen sind, exklusive MwSt. und ähnliche Steuern.
Der Steuersatz wird von den Gemeinden bis zu einem Höchstsatz von 4 % selbst festgelegt.
b) Wertzuwachssteuer auf Grundstücke
Diese Steuer wird auf den Wertzuwachs eines städtischen Grundstücks erhoben, sobald dieses übertragen wird. Steuerpflichtig ist der Überträger des Stadtgrundstücks.
Der Steuersatz wird von der Gemeinde bis zu einem Höchstsatz von 30 % festgesetzt. Steuerbemessungsgrundlage ist der Wertzuwachs des Stadtgrundstücks (definiert als die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Katasterwert). Diese Steuer kann für Einkommensteuerzwecke von dem Verkaufspreis der Immobilie abgezogen werden.
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