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Verträge mit Zeitarbeitsfirmen
 

Im Übereinstimmung mit der allgemeinen Leitlinie der Europäischen Union wurden mit dem Gesetz 14/1994 in Spanien erstmals die Aktivitäten von Zeitarbeitsfirmen geregelt, unter anderem auch die Überlassung von Arbeitskräften an ihre Unternehmen zur Deckung ihres temporären Bedarfs. Durch das Gesetz 31/1995 zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz wurde das Gesetz 14/1994 hinsichtlich der Haftung der Kundenunternehmen geändert.

 

Die Reform des Gesetzes über Zeitarbeitsfirmen durch das Gesetz 29/1999 bietet den Arbeitnehmern von Zeitarbeitsfirmen eine größere Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen, fördert die Arbeitsplatzsicherheit und verbessert ihre Bezahlung. Dementsprechend hat das spanische Parlament die Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen mit den festangestellten Arbeitnehmern der Kundenunternehmen beim Mindestlohn gleichgestellt. Ferner wurden die Offenlegungspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern ausgeweitet.

 

Laut Gesetz 29/1999 kann ein Leiharbeitsvertrag (gesetzlich definiert als Vertrag zwischen einer Zeitarbeitsfirma und einer Kundenfirma, im Rahmen dessen Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen werden) unter denselben Umständen, vorbehaltlich derselben Bedingungen und Voraussetzungen und für dieselbe Dauer geschlossen werden, wie befristete Verträge, die von der Kundenfirma nach Maßgabe des Arbeitnehmerstatuts geschlossen werden.

 

Die jüngste Reform betreffend Verträge mit Zeitarbeitsfirmen durch das Gesetz 12/2001 erlaubt einer Zeitarbeitsfirma, mit Arbeitnehmern Arbeitsverträge zu schließen, um diese im rahmen aufeinander folgender Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit verschiedenen Unternehmen einzusetzen, sofern die Leiharbeitsverträge bei Unterzeichnung des Anstellungsvertrags bereits umfassend vereinbart worden sind und in jedem Fall für Situationen gelten, die die Anstellung von Aushilfsarbeitern nach Artikel 15.I.b) des Arbeitnehmerstatuts rechtfertigen, wobei jede Überlassung von Arbeitskräften im Arbeitsvertrag formalisiert werden muss.

 

Das Gesetz über Zeitarbeitsfirmen sieht bestimmte Fälle vor, in denen Unternehmen keine Verträge mit Zeitarbeitsfirmen schließen können:

 

- Als Ersatz für ihre im Streik befindlichen Angestellten.

- Zur Durchführung von Aktivitäten und Arbeiten, die aufgrund ihrer besonderen Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken besonderen Vorschriften unterliegen.

- In Fällen, in denen die Firma die zu besetzenden Arbeitsplätze in den zwölf Monaten vor dem Datum des Zeitarbeitsvertrags durch widerrechtliche Entlassungen, aus den für die einseitige Vertragskündigung durch den Arbeitnehmer vorgesehenen Gründen, durch Massenentlassungen oder eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen hat.

- Zur Überlassung von Arbeitnehmern an andere Zeitarbeitsfirmen.

 

 
 
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