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Rechtlicher Rahmen  >  Unternehmensvorschriften  >  Unternehmenserwerb
 
 
 
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Die Übernahme eines Unternehmens
 
 

Einige Vorschriften des Arbeitsrechts sind insbesondere für den Kauf oder Verkauf eines laufenden Betriebs in Spanien relevant. Wird ein Betrieb zum Beispiel verkauft, so haften Verkäufer und Käufer drei Jahre lang gesamtschuldnerisch für die vor dem Verkauf begründeten Arbeitnehmerrechte. Mit Übergang des Betriebs gehen auch dessen Beschäftigte auf den Käufer über, und der neue Arbeitgeber übernimmt die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten des früheren Arbeitgebers, einschließlich der Rentenverpflichtungen, wie in der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehen sowie allgemein zahlreiche andere Verpflichtungen, die der frühere Arbeitgeber eingegangen sein mag.

 

Verkäufer und Käufer müssen ihre jeweiligen Arbeitnehmer im Voraus über den Betriebsübergang in Kenntnis setzen.

 

Dabei müssen sie zumindest folgende Angaben machen:

 

- Das vorgesehene Übergangsdatum.

 

- Die Gründe für den Betriebsübergang.

 

- Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Konsequenzen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer.

 

- Die mit Blick auf die Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen.

 

Gibt es in den betroffenen Unternehmen keine gewählten Arbeitnehmervertreter, so müssen die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer direkt unterrichtet werden.

 

Dort, wo infolge des Übergangs Beschäftigungsmaßnahmen für die betroffenen Mitarbeiter getroffen werden, besteht ferner die Verpflichtung (des Verkäufers und des Käufers), eine Beratungsfrist einzuräumen.

 

Während der Beratungsfrist werden die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Konsequenzen für die Arbeitnehmer angesprochen. Sie muss mit einem angemessenen Abstand zu der geplanten Durchführung der Maßnahmen angesetzt werden.

 

Ist der Eigentümerwechsel mit erheblichen Veränderungen für die Geschäftsaktivität, die Unternehmensphilosophie oder die Geschäftsführung verbunden, so sind die leitende Angestellte berechtigt, ihre Anstellung innerhalb von drei Monaten nach Eintreten dieser Veränderungen zu kündigen, wobei sie Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von sieben Tagesverdiensten pro Beschäftigungsjahr bis zu einem Höchstbetrag von sechs Monatsverdiensten beziehungsweise auf die jeweils vereinbarte Abfindung haben.

 

 
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