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Rechtlicher Rahmen  >  E-Commerce  >  Kontrollprinzipien
 
 
 
Kontrollprinzipien   Urheberrecht   Besteuerung
 
 

 

1. Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch

 

Elektronische Verträge unterliegen umfassend den Vorschriften des spanischen BGB betreffend Rechtspflichten und Verträge. Neben diesen Vorschriften gelten in Spanien spezielle Gesetze zur Regelung verschiedener Aspekte des E-Commerce.

 

In diesem Sinn bestimmen das Bürgerliche Gesetzbuch und auch das Handelsgesetzbuch kraft der Änderungen, die durch das Gesetz 34/2002 über den E-Commerce und die Informationsgesellschaft vorgenommen wurden, dass in Verträgen, die auf elektronischem Wege abgeschlossen werden, die Einwilligung mit der Annahmeerklärung erfolgt.

 

2. Fernabsatzgeschäfte

 

Auf den elektronischen Geschäftsverkehr findet auch das Kapitel über Fernabsatzgeschäfte des spanischen Einzelhandelsgesetzes 7/1996 Anwendung. Dieses Gesetz definiert „Fernabsatzgeschäfte“ als Verkäufe, die ohne die gleichzeitige physische Anwesenheit des Käufers und Verkäufers getätigt werden, bei denen das Angebot des Verkäufers und die Annahme des Käufers über beliebige Fernkommunikationsmittel übermittelt werden. Ein Verkauf der mit Hilfe telematischer Mittel abgewickelt wird, wird daher als Fernabsatzgeschäft behandelt.

 

Nach Maßgabe des Einzelhandelsgesetzes müssen Händler, die Fernabsatzgeschäfte tätigen, eine entsprechende Genehmigung beantragen und im Register für Fernabsatz-Unternehmen der Ministerialabteilung für Binnenhandel am Ministerium für Wirtschaft und Finanzen eingetragen sein.

 

Das Einzelhandelsgesetz legt ferner die Anforderungen für die Vertragsbedingungen von Fernabsatzangeboten fest, die folgende Angaben enthalten müssen:

 

- die Identität des Verkäufers,

- die besonderen Merkmale des Produkts, den Preis und die Versandkosten,

- die Zahlungsmethode und die Art der Lieferung bzw. Auftragserfüllung sowie

- die Gültigkeitsdauer des Angebots.

 

Bei Kaufgeschäften dieser Art besitzt der Endverbraucher außerdem eine Reihe von Rechten, wie zum Beispiel:

 

- Die Einwilligung des Endverbrauchers in das Ferngeschäft muss ausdrücklich erfolgen; das Ausbleiben einer Antwort kann nicht als Angebotsannahme ausgelegt werden;

 

- Unerbetene Sendungen sind verboten, sofern es sich nicht um Werbemuster handelt;

 

- Der Endverbraucher hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware vom Vertrag zurückzutreten (davon ausgenommen ist beispielsweise der Verkauf von Wertpapieren, die Marktschwankungen unterworfen sind). Die Ausübung dieses Rechts unterliegt keiner Formvorschrift oder Vertragsstrafe.

 

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer in der Angebotssprache schriftlich über die Anschrift einer seiner Betriebsstätten sowie über die Kredit- oder Ratenzahlungsbedingungen zu informieren, ihm ein Rücktritts- oder Widerrufsdokument mit Name und Anschrift des betreffenden Empfängers zu übermitteln und nähere Angaben zum Vertrag und zur Vertragspartei zu machen.

 

3. Verbraucherschutz

 

Bei E-Commerce-Geschäften, deren Zielgruppe Endverbraucher sind, muss die Verbraucherschutzgesetzgebung und dabei insbesondere das Allgemeine Verbraucherschutzgesetz 26/1984 beachtet werden.

 

Bei der Einbindung vorgefertigter Klauseln in unterschiedliche Verträge findet ferner das Gesetz 7/1998 über Standardvertragsbestimmungen Anwendung.

 

Diesbezüglich wird der E-Commerce explizit in dem Königlichen Dekret 1906/1999 über telefonisch oder elektronisch geschlossene Verträge mit Standardvertragsbestimmungen geregelt; dieses Dekret setzt Artikel 5.3 des Gesetzes über Standardvertragsbestimmungen um.

 

Das Königliche Dekret 1906/1999 definiert die Anforderungen, die beim telefonischen, elektronischen oder telematischen Abschluss von Fernverträgen mit Standardvertragsbestimmungen erfüllt sein müssen. Der Begriff „Standardvertragsbestimmungen“ bezeichnet vorformulierte Vertragsbestimmungen, deren Einbindung in einen Vertrag von einer der Parteien bestimmt wurde (ohne Berücksichtigung ihres eigentlichen Urhebers, sowie der äußeren Form, des Geltungsrahmens und sonstiger Umstände) und die zur Einbindung in mehrere Verträge vorgesehen sind.

 

Diese Regelung findet auf einige Vertragsarten, wie zum Beispiel Regierungsverträge, Arbeitsverträge, Gesellschaftsgründungsverträge, Verträge zur Regelung von Familienbeziehungen usw. ausdrücklich keine Anwendung.

 

Umgekehrt gelten die Vorschriften des Königlichen Dekrets 1906/1999 für Verträge mit Standardvertragsbestimmungen, die in Spanien befolgt oder angenommen wurden, gleichgültig, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet.

 

Zu diesem Zweck verhängt das Königliche Dekret für den telefonischen, elektronischen und telematischen Abschluss von Verträgen mit Standardvertragsbestimmungen folgende Auflagen:

 

- Dem Verbraucher ist vorab bis spätestens drei Tage vor Vertragsschluss über sämtliche Vertragsbestimmungen zu informieren, wobei ihm der volle Wortlaut der Standardvertragsbestimmungen durch geeignete Mittel zu übermitteln ist.

 

- Der annehmenden Partei ist unverzüglich (spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Warenlieferung oder zu Beginn der Vertragserfüllung) in der Sprache dieser Partei oder in der Angebotsprache eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Bestimmungen des geschlossenen Vertrags zuzuschicken. Auf Wunsch der annehmenden Partei kann die Bestätigung auch auf einem anderen dauerhaften und für die gewählte Kommunikation geeigneten Medium erfolgen.

 

- Die annehmende Partei kann nach dem amtlichen Kalender ihres regelmäßigen Wohnsitzes innerhalb von sieben Tagen vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Vertragsstrafen oder Kosten fällig werden. Die siebentägige Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware, sofern ein Warenvertrag geschlossen wurde, beziehungsweise mit dem Vertragsschluss, wenn ein Dienstleistungsvertrag geschlossen wurde. Werden die Informationen über die Standardbestimmungen oder die Bestätigung erst nach der Warenlieferung bzw. nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt, so beginnt die siebentätige Frist mit der Erfüllung dieser Auflagen.

 

- Die vorformulierende Partei muss ferner nachweisen, dass sie die Auflagen des e Königlichen Dekrets erfüllt hat. So ist sie verpflichtet, die Existenz und den Inhalt der vorab vorzulegenden Informationen über die Vertragsbestimmungen sicherzustellen sowie die Übermittlung der Standardvertragsbestimmungen und der Begleitdokumente zum Vertrag und - sofern anwendbar - den ausdrücklichen Verzicht der annehmenden Partei auf deren Rücktrittsrecht.

 

- Auf dieselbe Weise wurde das auf der Richtlinie 1999/44/EG basierende Konsumgütergesetz 23/2003 erlassen. Es enthält zahlreiche Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen Mindestniveaus im Verbraucherschutz. Das wichtigste neue Element dieses Gesetzes ist die Einführung einer kostenlosen zweijährigen Verbrauchergarantie auf sämtliche Konsumgüter. Das Gesetz will dem Verbraucher, für den Fall, dass die erworbene Ware nicht mit den Vertragsvereinbarungen übereinstimmt, verschiedene Rechtsbehelfe an die Hand geben und ihn in die Lage versetzen, deren Reparatur oder Austausch zu verlangen.

 

 

 
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Das Gesetz 34/2002 vom 11. Juli über E-Commerce und die Dienste der Informationsgesellschaft