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Die spanische Gesetzgebung zu elektronischen Zahlungsmitteln ist noch nicht ausreichend. Das Gesetz 44/2002 über Maßnahmen zur Reform des Finanzsystems behandelt das Thema E-Geld im Kapitel „technologische Innovationen“. Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2000/46/EG über die über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten um.
„E-Geld“ wird in dem Gesetz definiert als monetärer Wert, repräsentiert durch eine Forderung gegen den Aussteller, der elektronisch gespeichert ist, im Gegenzug für einen Betrag ausgestellt wird, der mindestens dem monetären Wert entsprechen muss, und von Unternehmen, bei denen es sich nicht um den Aussteller handelt, als Zahlungsmittel ausgegeben und akzeptiert wird.
Für die Ausgabe von E-Geld sind spezielle Durchführungs- und Kontrollverfahren erforderlich, die den ordnungsgemäßen Betrieb und die Stabilität des Finanzsystems gewährleisten. Dementsprechend ist das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (nach einem Bericht der spanischen Zentralbank) dafür zuständig, die Gründung elektronischer Geldinstitute zu genehmigen. Die spanische Zentralbank überwacht und inspiziert diese Institute und stellt sicher, dass diese in dem für diese Zwecke eingerichteten Register eingetragen sind.
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