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Rechtlicher Rahmen  >  E-Commerce  >  Kontrollprinzipien  >  Mehr
 
 
Das Gesetz 34/2002 vom 11. Juli über E-Commerce und die Dienste der Informationsgesellschaft
 

Das seit dem 12. Oktober 2002 in Kraft befindliche Gesetz 34/2002 über E-Commerce und die Dienste der Informationsgesellschaft setzt die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 8. Juni über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft - insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs - im Binnenmarkt um.

 

Das Gesetz 34/2002 definiert als Dienste der Informationsgesellschaft sämtliche Dienstleistungen, die gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden, einschließlich derjenigen Dienstleistungen, die für den Empfänger kostenfrei sind, insofern, als diese eine wirtschaftliche Tätigkeit für den Anbieter darstellen. Als Dienste der Informationsgesellschaft gelten insbesondere:

 

- Elektronische Verträge über Warenlieferungen und die Erbringung von Dienstleistungen.

 

- Die Organisation und Durchführung von Auktionen unter Einsatz elektronischer Mittel oder virtueller Einkaufszentren oder –märkte.

 

- Die Abwicklung von Einkäufen im Internet durch Personengruppen.

 

- Die Übermittlung kommerzieller Kommunikationen.

 

- Die telematische Bereitstellung von Informationen und

 

- Video-on-Demand als Dienst, auf den der Nutzer über das Internet zugreifen kann, sowie generell die Verbreitung von Inhalten auf individuellen Abruf.

 

Das Gesetz 34/2002 gilt für in Spanien niedergelassene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft.

 

Ein Anbieter solcher Dienste gilt in diesem Zusammenhang als in Spanien niedergelassen, wenn sich sein Wohn- oder Gesellschaftssitz auf spanischem Boden befindet, vorausgesetzt, er ist mit dem Ort, an dem Unternehmensleitung und Verwaltung ihren tatsächlichen Sitz haben, identisch. Andernfalls gilt der Ort, an dem sich die Unternehmensleitung befindet, als Betriebsstätte des Anbieters.

 

Desgleichen gilt das Gesetz 34/2002 für Dienste, die von Anbietern mit Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem anderen Staat erbracht werden, wenn die Dienste über eine festen Betriebsstätte in Spanien angeboten werden. Die Nutzung technischer Mittel in Spanien, um Dienste anzubieten und den Zugang zu diesen zu ermöglichen, begründet daher noch keine Betriebsstätte des jeweiligen Anbieters.

 

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen gelten die Anforderungen des Gesetzes 34/2002 für Anbieter von Diensten, die ihren Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums haben, wenn sich der Empfänger dieser Dienste in Spanien befindet und die Dienste

 

- geistige oder gewerbliche Eigentumsrechte,

- die Reklame von Kapitalanlagegesellschaften,

- Direktversicherungstätigkeiten,

- Verpflichtungen aus Verbraucherverträgen oder

- die Rechtmäßigkeit unerbetener kommerzieller Kommunikationen per E-Mail

betreffen.

 

In jedem Fall unterliegen die Organisation, Übertragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Liegenschaften in Spanien den im spanischen Recht vorgesehenen Formerfordernissen der Gültigkeit und Wirksamkeit.

 

Das Gesetz 34/2002 enthält wichtige neue Elemente, die die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und E-Mailaktivitäten betreffen. Beispielsweise:

 

- wird der Grundsatz der freien Erbringung genehmigungsfreier Dienste festgelegt, um die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft ermöglichen; davon ausgenommen sind die Bereiche öffentliche Ordnung, öffentliche Gesundheit, öffentliche Sicherheit und Verbraucherschutz.

 

- werden Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft folgende Verpflichtungen auferlegt:

 

- Innerhalb eines Monats muss ein Dienstanbieter dem Register, in dem er zur Erlangung seines rechtlichen Status oder lediglich zu Werbezwecken eingetragen ist, einen Domainnamen bekannt geben, mit dem dieser im Internet zu identifizieren ist.

 

- Sie müssen Mittel bereitstellen, die es den Empfängern der Dienste und den zuständigen Behörden ermöglichen, problemlos, unmittelbar und kostenlos auf die Daten des jeweiligen Anbieters (Firmenname, eingetragener Geschäftssitz, Registereinträge, Steuernummer…) , die Daten zum Produktpreis (mit Angabe zu eventuell zusätzlich anfallender Gebühren und Versandkosten) und zu den Verhaltenskodizes des Anbieters zuzugreifen.

 

- Anbieter von Vermittlungsdiensten sind verpflichtet, bei der Unterbrechung dieser Dienste beziehungsweise bei der Entfernung von Inhalten mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

 

- Netzwerk- und E-Maildienste, Netzbetreiber, Zugangsanbieter und Anbieter von Datenhosting dürfen die Verbindungs- und Verkehrsdaten, die sie während der Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft erhalten, in Übereinstimmung mit der noch zu verabschiedenden Durchführungsverordnung für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten speichern.

 

- Unbeschadet der zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften gilt für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ein besonderes Haftungssystem.

 

- Netzbetreiber und Zugangsanbieter sind nicht für die übertragenen Informationen verantwortlich, sofern sie deren Übertragung nicht veranlassen, die Informationen nicht verändern oder diese beziehungsweise deren Adressaten auswählen.

 

- Anbieter, die von den abgerufenen Daten eine temporäre Kopie anfertigen, sind nicht für die gespeicherten Informationen verantwortlich, wenn sie diese nicht verändern, den Adressaten, die die diesbezüglich geltenden Bedingungen nicht erfüllen, den Zugang verweigern, die für die Aktualisierung von Informationen allgemein anerkannten Standards beachten, nicht in die rechtmäßige Nutzung der Technologie eingreifen, die gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu diesen sperren, wenn ihnen zur Kenntnis gelangt, dass ein Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde deren Entfernung beziehungsweise die Sperrung des Zugangs angeordnet hat.

 

- Anbieter von Datensicherungen und Hostingdiensten sind nicht für die gespeicherten Informationen verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen haben, oder sich in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit mit der gebotenen Sorgfalt um die Entfernung der Daten oder die Sperrung des Zugangs bemühen.

 

- Die Anbieter von Links, Suchmaschinen oder Inhalten können nicht haftbar gemacht werden, wenn sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Natur der Tätigkeit oder der Informationen haben, auf die sie verweisen oder die sie empfehlen, oder wenn sie sich in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit mit der gebotenen Sorgfalt um die Entfernung oder Unbrauchbarmachung des betreffenden Links bemühen.

 

- Unbeschadet der geltenden Handels-, Werbe- und Datenschutzgesetze wird für elektronisch übertragene kommerzielle Kommunikationen ein spezielles System geschaffen. Damit müssen elektronisch übertragene kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein; die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss eindeutig identifizierbar sein; am Anfang der Nachricht muss das Wort „publicidad“ (Werbung) eingefügt sein, und bei Preisnachlässen, Preisen und Geschenken, Preisausschreiben und Werbespielen müssen die Zugangs- und Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sowie eindeutig angegeben sein. Werbung oder Kommunikationen zur Verkaufsförderung, die per E-Mail o. ä. übertragen werden und vom Empfänger zuvor nicht angefordert oder ausdrücklich autorisiert wurden, sind verboten. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Gesetz 32/2003 eine Ausnahme von der genannten Verpflichtung geschaffen, die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers für die Übertragung kommerzieller Kommunikationen einzuholen. Nach dieser neuen Ausnahmeregelung ist die ausdrückliche Einwilligung nicht erforderlich, wenn bereits ein Vertragsverhältnis besteht, vorausgesetzt, der Anbieter hat die Kontaktdaten des Empfängers rechtmäßig erhalten und die kommerziellen Kommunikationen beziehen sich auf eigene Waren oder Dienstleistungen des Anbieters, die von ähnlicher Natur wie die Waren oder Dienstleistungen sind, über die der Empfänger bereits einen Vertrag abgeschlossen hat.

 

- Die elektronische Kontaktaufnahme wird unter Berücksichtigung der Wirksamkeit elektronisch getroffener Vereinbarungen geregelt, für die eine Einwilligung erteilt und weitere Voraussetzungen für deren Gültigkeit erfüllt wurden. Daneben gelten für elektronische Verträge die folgenden Grundsätze:

 

- Das Schriftformerfordernis für ein Dokument gilt als erfüllt, wenn dieses auf einem elektronischen Datenträger vorliegt.

 

- Dokumente auf elektronischen Datenträgern sind zu Beweiszwecken bei Gerichtsverhandlungen zugelassen.

 

- Die Bestimmung des für den elektronischen Vertrag anwendbaren Rechts unterliegt den Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

 

- Vor Beginn des Vertragsvergabeverfahrens werden verschiedene Auflagen an die Informationen gestellt, die unter Beachtung der Formerfordernisse für den Vertragsabschluss, die Gültigkeit von Angeboten und Vertragsvorschlägen und für die Verfügbarkeit - sofern vorhanden- der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu machen sind.

 

- Der Anbieter ist verpflichtet, den Empfang der Angebotsannahme innerhalb von 24 Stunden mittels einer Empfangsbestätigung per E-Mail oder einem im Vertragsvergabeverfahren verwendeten äquivalenten Medium zu bestätigen, das es dem Empfänger erlaubt, diese Bestätigung zu archivieren.

 

- Für elektronische Vereinbarungen mit privaten Endverbrauchern gilt der ständige Wohnsitz des Endverbrauchers als Ort des Vertragsschlusses. Werden diese Verträge zwischen Unternehmern oder Freiberuflern abgeschlossen, so gilt der Sitz des Dienstanbieters als der Ort des Vertragsschlusses, wenn keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

 

- Bei Handlungen, die gegen das Gesetz 34/2002 verstoßen und den gemeinsamen oder allgemeinen Verbraucherinteressen sowie der Förderung einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten abträglich sind, ist die Möglichkeit einer Unterlassungsklage vorgesehen.

 

- Geringfügige, schwere und grobe Verstöße gegen das Gesetz 34/2002 werden mit Geldstrafen von bis zu 600.000,- Euro sanktioniert.

 

Schließlich ist die absehbare Verabschiedung weiterer Vorschriften zur Umsetzung des Gesetzes 34/2002 zu erwähnen.

 

 

 
 
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